Am 11.03.2009 bereits fragte uns die Mitarbeiterin des Jugendamtes Rhein-Pfalz-Kreis, ob wir bereit seien, das schwer kranke Kind bei uns in der Familie auf Dauer zu behalten.
Ja, das waren wir.
In der Stellungnahme der damals
zuständigen Sozialarbeiterin des Jugendamtes Rhein-Pfalz-Kreis heißt es daher im Mai 2009:
"Entgegen der ursprünglichen Einschätzung von Ärzten macht er erhebliche gesundheitliche Fortschritte. Zudem entwickelte L. eine feste Bindung zu Frau Rabenschlag...Das Kind hat eine sichere Bindung aufgebaut. Seitens des Jugendamtes wurde mit der Pflegefamilie besprochen, dass ein Verbleib in der Familie für das Kindeswohl erforderlich ist...dass er in der Pflegefamilie Rabenschlag bleiben soll."
Ebenso schreibt sie im Februar 2010:
"Aus der Sicht des Jugendamtes ist es für das physische und psychische Wohl von L. unumgänglich, ihm seine stabilen sozialen Beziehungen zu erhalten und eine Unterbringung in der Pflegefamilie auf Dauer zu gewährleisten."
Am 11.03.2011 beschließt das Amtsgericht Speyer:
Zur Beweiserhebung, ob eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der leiblichen Eltern verantwortet werden könne, solle ein schriftliches Gutachten erstellt werden.
In diesem Beschluss vom 11.03.2011 heißt es weiter:
"...Seit November 2008 befindet sich L. in der Pflegefamilie. Das Jugendamt hält seinen Verbleib dort für erforderlich..."
(Hervorhebung durch die Blogschreiber)
Zu diesem Zeitpunkt waren wir, die Pflegefamilie, noch keine Verfahrensbeteiligten.
Juristisch lief die Sache zwischen dem Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis und den leiblichen Eltern.
Das Gutachten wurde erstellt auf Beschluss des Amtsgerichts Speyer.--
In der vergangenen Woche kamen zwei Rechnungen bei uns an, datiert vom 21.01.2013:
Nach der
Kostenberechnung in der Sache:
Amtsgericht Speyer
Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis gegen die leiblichen Eltern
bitten wir Sie, die rückseitig berechneten und näher bezeichneten Gerichtskosten in Höhe von
2001,43 EUR
binnen zwei Wochen ab Zugang dieser Rechnung zu bezahlen.
Rückseitig berechnet:
Verfahrensgebühr 44,50
Sachverständigenauslagen 7961,22
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8005,72
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8005,72
zu tragen sind 1/4 2001,43
Wie gesagt kam diese Rechnung zweimal;
an jede von uns Pflegemüttern eine; gleichen Inhalts:
Das wertvolle Gutachten, das wir nun laut Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken bezahlen sollen, ist am 01.07.2012 in unserem Kamin verbrannt.
Beweisfoto:
4002,86 EUR
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