Dienstag, 24. September 2013

es steht geschrieben


"Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie ist in der zentralen Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB geregelt.
Diese Vorschrift ist mithin eine Schutzvorschrift für Pflegekinder, die sich in Dauerpflege befinden und die in ihrer Entwicklung unter Umständen deshalb gefährdet werden könnten, weil ihre Eltern sie aus der Pflegefamilie herausnehmen wollen.

Nach dem Zweck dieser Vorschrift sollen Pflegekinder geschützt werden, die seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie sind. 

Der Zeitbegriff ist insoweit nicht absolut zu verstehen, sondern kinderpsychologisch, das heißt, es gilt ein relativer, an der Erlebnisverarbeitung von Kindern orientierter Zeitbegriff. 
Es kommt darauf an, ob die Pflegezeit dazu geführt hat, dass das Kind seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat und deshalb die Herausnahme zu diesem Zeitpunkt die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden mit sich brächte.
Das Kind muss mithin eine tragfähige Beziehung in der Pflegefamilie entwickelt haben. Maßgeblich ist, dass das kindliche Zeitempfinden an die Möglichkeit und Geschwindigkeit von Bedürfnisbefriedigung gebunden ist, die das Kind als notwendig und zufriedenstellend empfindet.
...Bei einem älteren Kind kann eine Herausnahme nach sechs Monaten möglich sein, während für ein einjähriges Kind sechs Monate sehr lang sein können. Die Rechtsprechung ist in diesen Zeitabschnitten sehr unterschiedlich gelagert. 18 Monate sind jedoch eine lange Zeit, wenn das Kind die ganze Zeit bei Pflegeeltern verbracht hat, vgl. Ffm FamRZ 04, 720....

Das natürliche Vorrecht der Eltern hat dann zurückzutreten, wenn die Aufenthaltsänderung bei dem Kind zu nicht unerheblichen körperlichen oder seelischen Schäden führt oder führen kann. Entscheidend ist das Ausmaß der Integration des Kindes in die Pflegefamilie. Bezugspersonen brauchen in diesem Zusammenhang nicht die Pflegeeltern selbst, sondern können auch Pflegegeschwister, Nachbarn oder Schulfreunde des Kindes sein.


Hat das Kind in der Pflegefamilie seine Bezugswelt gefunden und ist seinen leiblichen Eltern entfremdet, so muss im Konflikt zwischen dem Grundrechtschutz auch langfristige Pflegeelternschaft und dem an sich vorrangigen Erziehungsrecht der leiblichen Eltern aus Gründen des Kindeswohls das Recht der Eltern zurücktreten.

In diesen Fällen hat das Gericht eine Verbleibensanordnung für das Kind in der Pflegefamilie zu treffen."

 Rechtsanwältin & Mediatorin Sigrid Pruss, hier





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Freitag, 20. September 2013

Weltkindertag 2013



"Als Erzieherin ist mir dieses Phänomen schon mehrmals begegnet, dass Pflegeeltern ein Kind liebevoll, fast aufopfernd pflegen und ihm Schritt für Schritt helfen, seine erlebten Traumata zu bearbeiten und Entwicklungsverzögerungen aufzuholen. Das Kind erlebt in seiner Pflegefamilie meist zum allerersten Mal, was Familie bedeutet und kann ganz langsam Vertrauen fassen. - Und dann wird dieses mühsam erworbene Vertrauen auf einen Schlag kaputt gemacht, indem man es aus seiner 'geliebten Pflegefamilie' reißt. Es ist, als ob man Stein für Stein mit den Händen ein Haus baut und dann einer kommt und es mit einer Bombe zerstört, mit dem Unterschied, dass man ein Haus neu errichten kann, während eine Kinderseele oft für immer zerbricht. Wie soll ein Kind verstehen, dass seine Pflegeeltern es nicht schützen können und sich den Anordnungen des Jugendamtes fügen müssen?!"

Kommentar aus der Petition, mehr hier.





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