Donnerstag, 25. April 2013

Offener Brief




Herrn
Dieter Burgard
Der Bürgerbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiserstraße 32
55116 Mainz
                                                                                                                                            

E 2593/12 V.7.6 Hüt/es

Petition: Für Schutz und Erhalt der Bindungen unseres Pflegekindes L., an uns, seine soziale Familie!

Sehr geehrter Herr Burgard,
nahezu siebenhundert Menschen haben bisher diese Petition unterschrieben; Menschen, die das Kind und uns persönlich kennen und die mit Freude und Anteilnahme seine Entwicklung verfolgten und für die es fraglos in unsere Familie und unser Umfeld gehörte.                                                                                                                                
Das Kind kam als schwer kranker, sozial vernachlässigter Säugling zu uns. In seiner Herkunftsfamilie lebte es lediglich während seiner ersten vier Lebenswochen; das war im April 2008. Dann erkrankte es an Keuchhusten und Lungenentzündung gleichzeitig und wurde deswegen im Diakonissenkrankenhaus Speyer behandelt. Die Schwere der Erkrankung machte eine Verlegung auf die Intensivstation der Uniklinik Mannheim notwendig, wo das Kind von Ende April bis Anfang Juni 2008 im künstlichen Koma lag, angeschlossen an eine Maschine, die die Funktion seiner durch die Krankheit zerstörten Lunge ersetzte (ECMO). Danach wurde es bis Ende August 2008 auf der Kinderstation der Uniklinik Mannheim behandelt. Bereits in den Arztberichten dieser Zeit heißt es, dass seine Eltern es kaum besuchten, auch als es ihm sehr schlecht ging und es dem Sterben nahe war.
Ende August wurde es auf Wunsch der leiblichen Eltern nach Speyer ins Diakonissenkrankenhaus verlegt, wo es weitere vier Wochen behandelt wurde und auch dort kaum Kontakt zu den Herkunftseltern hatte.
Anfang Oktober ging seine leibliche Mutter mit dem Kind und drei Geschwistern nach Pirmasens ins Frauenhaus. Das Kind verbrachte diese Zeit in einem weiteren Krankenhaus, nämlich in Pirmasens. Am 11.11.2008 wurden das Kind und seine Geschwister durch das Jugendamt des Rhein-Pfalz-Kreises in Obhut genommen, das Kind in einem erbärmlichen Zustand ins St. Annastiftkrankenhaus in Ludwigshafen eingeliefert, von wo wir es am 21.11.2008 abholten. Von diesem Tag an bis zum 25.10.2012 lebte das Kind mehr und mehr gesundend in unserer Familie, nach und nach verringerten sich seine Symptome des Hospitalismus, seine Entwicklung nahm einen positiven Verlauf, was aufgrund der Vorgeschichte die Ärzte nicht wenig erstaunte. Dennoch ist es kein altersgemäß entwickeltes Kind.



„Für Schutz und Erhalt der Bindungen unseres Pflegekindes L., an uns, seine soziale Familie!“ – so heißt unsere Petition, die auch viele Menschen unterschrieben, die das Kind und uns gar nicht kennen, die aber vom Schicksal dieses Kindes angerührt wurden, Ähnliches erlebt hatten, sich in ihrem Rechtsstaatempfinden gekränkt fühlten oder keinem Kind einen solchen Lebensbruch wünschen, geschweige denn einem, das bereits unverwurzelte erste Lebensmonate erleben musste, dann über Jahre Fuß fasste, Ängstlichkeit überwand, Lebensvertrauen entwickelte und ein fröhliches Mitglied unserer Familie, des Freundeskreises und der Nachbarschaft wurde.
Eine Frau, die durch unsere Veröffentlichung im Internet auf die Geschichte aufmerksam geworden war, schilderte uns anonym ihr eigenes Schicksal als gezwungenermaßen rückgeführtes Kind. Auch sie hatte ihre eigentliche Lebensbindung zu ihrer Pflegemutter gefunden, litt eine schreckliche Kindheit lang unter dem Abbruch der Beziehung und konnte erst mit ihrer Volljährigkeit zu ihrer Pflegemutter zurückkehren, was ihr, wie sie schreibt, das Leben rettete.



Wir begleiten seit 1999 Pflegekinder auf ihren verschiedensten Wegen; wir sind Pädagogen von Beruf, haben jede eigene leibliche Kinder großgezogen; wir haben vier Jahre und davon unzählige wache Nächte mit dem Kind verbracht und dürfen mit Recht sagen, dass wir es am besten kennen und dass wir alles dafür getan haben, um ihm einen Abbruch seines Lebens hier bei uns zu ersparen.
Dennoch befanden – aus Gründen, die uns bis heute nicht bekannt sind oder genannt wurden – das Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis und das LuZIE, besser einschätzen zu können, dass es dem Wohl dieses Kindes entspreche, von uns, seiner sozialen Familie gewaltsam weggebracht zu werden.
Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes Bad Dürkheim bestätigte uns, dass eine solche „Inobhutnahme“, wie sie dem Kind am 25.10.2012 geschehen ist, nur dann gerechtfertigt ist, wenn Gefahr für das Leben des Kindes oder Fluchtgefahr besteht; das heißt, wenn zu befürchten ist, dass dem Kind ohne den sofortigen Zugriff des Jugendamtes Gewalt angetan wird oder die Bezugsperson mit dem Kind untertaucht.
Nichts davon war in diesem Fall gegeben, und wir verurteilen nach wie vor auf das Schärfste diese Vorgehensweise, bei der das Kind unter Vorgabe, zu einem Amtsarzt gebracht zu werden, auf der Straße in ein fremdes Auto gesetzt wurde. Eine Nachbarin, die ihren Hund ausführte sowie ein junger Mann, der vorbeikam, beobachteten die grausame Szene, die an eine Deportation erinnert. Verbal aggressiv wurde – hörbar für das weinende Kind – gedroht, dass man im Falle unseres Widerstandes „das große Besteck“ holen würde, ein uns bis dahin unbekannter Ausdruck, der bedeutete, die Polizei zu rufen.

Fragen Sie die Ärztin, Dr. med. Christel Petzschke in Ludwigshafen-Pfingstweide, bei der das Kind in Begleitung zweier ihm fremder Personen untersucht wurde, fragen Sie die Sprechstundenhilfen dort, fragen Sie die Pflegefamilie, in die es am Abend des 25.10.2012 verbracht wurde, wie sehr es geweint hat, wie sehr es gelitten hat unter der unbegreiflichen Situation!
Fragen Sie das Jugendamt des Rhein-Pfalz-Kreises, warum es nicht wenigstens gleich zu seinen leiblichen Eltern gebracht wurde! Laut Aussagen der Mitarbeiterinnen hatte es bereits ein so gutes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern. Warum musste es dann acht Wochen lang bis zum 21.12.2012 in einer ganz fremden Familie leben?

Am 1.10.2012, als die forcierte Rückführungsaktion angelaufen war und das Kind plötzlich acht Stunden in fremder Umgebung bei seinen leiblichen Eltern verbringen musste, kam es von dort völlig verweint zurück. Es hatte dort nicht Wasser lassen wollen und musste dringend Pipi, was alles dafür spricht, wie wenig vertraut es dort war.

Am 5.10.2012 fand eine MRT-Untersuchung im St. Annstiftkrankenhaus in Ludwigshafen statt. Folgendes schreibt der aufnehmende Arzt im Bericht:
„Auf Grund der Bemühungen L.'s leiblicher Eltern, ihren Sohn zurück zu bekommen, war von seiten der betreuenden Einrichtung (= LuZIE) deren Präsenz bei Aufnahme und anschließender Befundbesprechung erwünscht.
Bei Aufnahme zeigte sich L. bei Hinzukommen der leiblichen Eltern deutlich verängstigt und panisch.
Er klammerte sich im Folgenden andauernd an seine Pflegemutter und ließ sich nicht mehr beruhigen.
Daher wurde das Aufnahmegespräch vorzeitig beendet.
Wir teilten dieses Verhalten und unsere Bedenken gegenüber einer erneuten Konfrontation der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes mit. Es wurde hierauf vereinbart, dass bei der Befundmitteilung auf L.'s Anwesenheit verzichtet wird."

Spätestens hier hätte eine professionelle Handhabe die korrigierte Stellungnahme an das Oberlandesgericht erfordert.

Die Rechtsanwältin und Mediatorin Sigrid Pruss  beschreibt es so:
"Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie ist in der zentralen Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB geregelt. Diese Vorschrift ist mithin eine Schutzvorschrift für Pflegekinder, die sich in Dauerpflege befinden und die in ihrer Entwicklung unter Umständen deshalb gefährdet werden könnten, weil ihre Eltern sie aus der Pflegefamilie herausnehmen wollen. Nach dem Zweck dieser Vorschrift sollen Pflegekinder geschützt werden, die seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie sind. Der Zeitbegriff ist insoweit nicht absolut zu verstehen, sondern kinderpsychologisch, das heißt, es gilt ein relativer, an der Erlebnisverarbeitung von Kindern orientierter Zeitbegriff. Es kommt darauf an, ob die Pflegezeit dazu geführt hat, dass das Kind seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat und deshalb die Herausnahme zu diesem Zeitpunkt die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden mit sich brächte. Das Kind muss mithin eine tragfähige Beziehung in der Pflegefamilie entwickelt haben. Maßgeblich ist, dass das kindliche Zeitempfinden an die Möglichkeit und Geschwindigkeit von Bedürfnisbefriedigung gebunden ist, die das Kind als notwendig und zufriedenstellend empfindet...
Bei einem älteren Kind kann eine Herausnahme nach sechs Monaten möglich sein, während für ein einjähriges Kind sechs Monate sehr lang sein können. Die Rechtsprechung ist in diesen Zeitabschnitten sehr unterschiedlich gelagert. 18 Monate sind jedoch eine lange Zeit, wenn das Kind die ganze Zeit bei Pflegeeltern verbracht hat, vgl. Ffm FamRZ 04, 720." (http://www.berliner-kanzleien.com)




Es gibt sehr viele ungeklärte Fragen in dieser Angelegenheit, auf die das Jugendamt bzw. die Darstellung des LuZIE vom 25.01.2012 überhaupt nicht eingeht, die aber unserem Schreiben vom 10.1.2012 zu entnehmen sind und die wir nicht alle wiederholen möchten. Die Stellungnahme der Mitarbeiterin des LuZIE spiegelt exakt den Verlauf der gesamten Angelegenheit wieder, nämlich das Nichtwahrnehmenwollen vorliegender Tatsachen, selbst wenn sie, wie in unserem Brief vom 10.1.2012, schriftlich vorliegen. 
Das Kind weist als „Fall“ für das Jugendamt mehr als ausreichend Kriterien auf, die gerade bei ihm eine Rückführung ausschließen; so hatte das Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis bereits argumentiert in der Zeit, bevor durch Umstrukturierung der Pflegekinderdienst vom LuZIE übernommen wurde. Die besondere Vorgeschichte, das Alter des Kindes bei der Unterbringung in der Pflegefamilie, die für ein Kleinkind besonders lange Zeit des Pflegeverhälnisses wurden schlichtweg ignoriert. Ein Plan wurde erstellt, in den das Kind passen und dem wir als Pflegefamilie uns gegen unser besseres Wissen unterordnen sollten. Dafür, dass wir uns auflehnten gegen den Plan, wurde das Kind mit einem zweiten Abbruch – gravierender noch als sein erster, da über vier Jahre gewachsen – seiner Eingebundenheit bestraft.

„Für Schutz und Erhalt der Bindungen unseres Pflegekindes L., an uns, seine soziale Familie!“ – so heißt unsere Petition, die wir am 2.12.2012 gestartet haben.                 
Seit dem 25.10.2012 hat das Kind keinen Kontakt zu uns. Eine freundliche schriftliche  Anfrage bei seinen leiblichen Eltern durch unsere Anwältin, uns doch eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu nennen, erhielt keine Antwort. Päckchen, die wir ihm zu seinem Geburtstag und zu Ostern schickten, kamen ungeöffnet zurück.
Ein Kind ist kein Besitz, auch nicht der Besitz seiner leiblichen Eltern!
Wir wollen, dass durch eine neutrale Person – nicht Jugendamt, nicht Verfahrensbeistand – das Kindeswohl überprüft wird und dem Kind Gelegenheit gegeben wird, mit uns, seiner sozialen Familie, Kontakt zu haben und es dadurch die Brücken zu seiner abgerissenen Vergangenheit wieder schlagen kann.
Die Anzahl der Menschen, die sich in diesem Sinn mit dem Kind, mit uns und der Petition verbunden fühlen, ist um vieles größer als die der wenigen Personen, die in dieser Angelegenheit meinten, zu lebenswichtigen Entscheidungen über das Leben dieses Kindes berechtigt zu sein.



Mit freundlichen Grüßen

Stefanie Rabenschlag
Edeltraud Trautnitz


Lambrecht, 24.04.2013



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Sonntag, 14. April 2013

Zum Beispiel:



Vor drei Tagen schrieb uns E., die die Geschichte des HerzBaumKindes schon lange kennt, dieses:

 Ich lag heute Nacht ein bisschen wach, und die Gedanken um L. gingen mir durch den Kopf.
"Sie" wollen euch auslöschen ... ohne Ahnung, was sie in der Seele von L. anstellen.

Offenbar ist niemand für L. da, der den Eltern sagt, dass sie ihn krank machen,
dass er Hilfe braucht, dass er mitten in einem Trauma gefangen ist.

Ihr wurdet von seiner Seite gerissen, und dort läuft es so, als ob das normal ist.
Als ob seine Seele, dieses kleine Kind ... einfach einen Schalter umlegen kann.

Ich hatte gestern ein langes Gespräch mit meiner Cousine. Sie ist so alt wie ich.
Als sie fünf Jahre alt war, wurde ihre Mama sehr krank und ist ganz schnell gestorben.
Damals hat man sie "geschont", nicht mit auf die Beerdigung genommen.
Nicht mehr über die Mama gesprochen,
auch meine Mama wusste es nicht anders, hat versucht, "die Mama" mitzuersetzten.

Nie hat G. Auffälligkeiten gezeigt ... dachten alle.

Und nun, mit 53 Jahren, ist sie psychisch am Ende, sammelt Fotos in der ganzen Familie,
will alles über die Mama hören.
Leider gibt es nur noch eine Tante, sie wird im Juni 90 Jahre alt. Sie erzählt schon, aber sie weiß nicht mehr so viel.
G.'s Papa ist vor 5 Jahren gestorben. Gestern sagte sie, der Tod hat bei ihr etwas ganz Schlimmes ausgelöst: Die Endgültigkeit, von ihrem Leben als kleines Kind die Erzählungen zu erfahren!
Ihr Papa hat nie geredet und nun auch G.'s Kleinkindleben mit ins Grab genommen!
Sie kommt nicht mehr weg davon, es wird von Monat zu MOnat schlimmer.
Nun geht sie für Wochen in eine Klinik ab morgen.

Das ist fast 50 Jahre her,
und nun weiß ich von L., der in unserer so aufgeklärten Zeit
durch Menschen ohne menschliches Gefühl wieder in der Seele so allein gelassen wird.
Der Aufschrei durch Facebook, durch den Blog ... ist scheinbar zu leise, oder?

Traurige Grüße

E.









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Mittwoch, 10. April 2013

Heute vor einem Jahr.


"Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie ist in der zentralen Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB geregelt. Diese Vorschrift ist mithin eine Schutzvorschrift für Pflegekinder, die sich in Dauerpflege befinden und die in ihrer Entwicklung unter Umständen deshalb gefährdet werden könnten, weil ihre Eltern sie aus der Pflegefamilie herausnehmen wollen. Nach dem Zweck dieser Vorschrift sollen Pflegekinder geschützt werden, die seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie sind. Der Zeitbegriff ist insoweit nicht absolut zu verstehen, sondern kinderpsychologisch, das heißt, es gilt ein relativer, an der Erlebnisverarbeitung von Kindern orientierter Zeitbegriff. Es kommt darauf an, ob die Pflegezeit dazu geführt hat, dass das Kind seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat und deshalb die Herausnahme zu diesem Zeitpunkt die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden mit sich brächte. Das Kind muss mithin eine tragfähige Beziehung in der Pflegefamilie entwickelt haben. Maßgeblich ist, dass das kindliche Zeitempfinden an die Möglichkeit und Geschwindigkeit von Bedürfnisbefriedigung gebunden ist, die das Kind als notwendig und zufriedenstellend empfindet...
Bei einem älteren Kind kann eine Herausnahme nach sechs Monaten möglich sein, während für ein einjähriges Kind sechs Monate sehr lang sein können. Die Rechtsprechung ist in diesen Zeitabschnitten sehr unterschiedlich gelagert. 18 Monate sind jedoch eine lange Zeit, wenn das Kind die ganze Zeit bei Pflegeeltern verbracht hat, vgl. Ffm FamRZ 04, 720."
So schreibt die Rechtsanwältin und Mediatorin Sigrid Pruss hier.

Das HerzBaumKind kam mit acht Monaten in unsere Familie;
es hatte lediglich seine ersten vier Lebenswochen in der Herkunftsfamilie verbracht,
die weiteren Monate sozial vernachlässigt in verschiedenen Krankenhäusern.
Von November 2008 bis Oktober 2012 hat es vier Jahre kontinuierlich Tag und Nacht in unserer Familie gelebt.



Blickt man aus dem Spielzimmer des Oberlandesgerichts Zweibrücken, sieht man auf die Heilig - Kreuz - Kirche mit ihrem hier hörenswerten Geläut.
Heute vor einem Jahr, es war der Dienstag nach Ostern, 10. April 2012, fand der erste Termin in unserer Angelegenheit beim OLG Zweibrücken statt. Meine große Tochter Friederike war mitgefahren und betreute das HerzBaumKind während der langen Wartezeit.
Unser Anwalt, Herr Steffen Siefert aus Köln, fasst diesen Gerichtstermin so zusammen:
"Wie üblich fasse ich kurz den Gerichtstermin vom 10.04.2012 zusammen. Hier gibt es aber wenig zu sagen, da die Kindeseltern ärgerlicherweise nicht erschienen, sondern unter recht fadenscheinigen Erklärungen eine derartige Verspätung ankündigten, dass von Seiten des OLG der Termin dann aufgehoben wurde. Mehr als interessant war aber sicher, was der Vorsitzende des OLG jenseits des Protokolls äußerte. Hier war meines Erachtens eine äußerst kritische Haltung zur angeordneten Herausnahme von L. spürbar. Das OLG sagte, man könne die Sache auch ganz anders sehen, als das Amtsgericht... Der Senat gab den Anwälten der Eltern mit auf den Weg, doch einmal auszuloten, ob nicht eine Einigung dahingehend sinnvoll sei, dass die Eltern mit dem weiteren Verbleib von L. einverstanden seien und sich nunmehr auf ihr neugeborenes Baby konzentrieren sollten und zu L. nur die Umgangskontakte beibehalten. Die Anwälte teilten mit, das mit ihren Mandanten besprechen zu wollen. Das OLG war über das Fernbleiben der Eltern so erbost, dass es auch jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von € 100,- verhängte, was äußerst selten geschieht. Und nicht zuletzt teilte das OLG mit, dass die weitere Verzögerung sicherlich für die Pflegeeltern spreche, hieraus also ein weiterer Nachteil für die Eltern folge, welchen diese sich selbst zurechnen müssten. Hieraus kann man ebenfalls schließen, dass neben der Erziehungsgeeeignetheit der Eltern auch das Bindungsargument beim Senat Gehör fand."

Durch verschiedene Urlaube verschob sich der neue Termin vom 10. April auf den 12. Juli,
wo das OLG seinen Aussagen vom 10. April nicht folgte, sondern sich den beschönigenden Darstellungen des Jugendamtes Rhein-Pfalz-Kreis und des LuZIE anschloss: Es solle auf diesem "erfreulichen" Wege weiter vorangegangen werden.







Samstag, 6. April 2013

Etappe

Mit heutiger Post erhielten wir die Nachricht, dass das Oberlandesgericht Zweibrücken den Beschluss vom 31. Juli 2012 dahingehend abgeändert hat, dass wir Pflegeeltern die Gerichtskosten (siehe hier) von 2 x 2001,43 € nicht zahlen müssen:

"Auf die Gegenvorstellung wird der Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 unter Ziffer II abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und des Beschwerdeverfahrens haben die weiteren Beteiligten zu 3) und 4) (d.i. die Herkunftseltern) zu je 1/4 zu tragen; 
weitergehende Gerichtskosten werden nicht erhoben; 
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Auf die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 1) (d.i. die Pflegeeltern)
ist der Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 unter Ziffer II wie geschehen abzuändern.

Der Senat geht zwar nicht davon aus, dass Pflegeeltern Gerichtskosten überhaupt nicht auferlegt werden können, schließt sich aber der Auffassung an,
dass dies nur in Ausnahmefällen geschehen kann,
wenn dies aufgrund konkreter Umstände geboten erscheint
(vgl. zum Meinungsstand: Entscheidung des OLG Dresden vom 19. Juli 2011,
Az.: 21 WF 656/11, Juris-Kopie Rdnr. 12 ff m.w.N.).

Hinreichende Umstände, die in der vorliegenden Konstellation eine Kostenauferlegung
auf die Pflegeeltern rechtfertigen, sind aber nicht gegeben."


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Mittwoch, 3. April 2013

Kind, bereits am 8. Februar

diesen Jahres fragten wir durch unsere Rechtsanwältin bei deinen leiblichen Eltern freundlich an,
ob wir dich besuchen dürfen;
bisher erhielten wir darauf noch keine Antwort.





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Montag, 1. April 2013

erwischt!


Einen der vielen Menschen,
die hier mitlesend, mitfühlend und tätig Anteil nehmen,
lernten wir heute persönlich kennen,
nachdem wir bisher nur per Mail und per Telefon miteinander Kontakt hatten.
Als wir nach dem Besuch wenige Schritte gegangen waren,
begegnete uns dieser kleine Käfer auf der Straße.
Lieben Gruß an Frau H. aus M. ;-) ...


Wir danken von Herzen allen,
die berührt werden vom Schicksal dieses Kindes
und sich mit guten Gedanken ihm verbunden fühlen.






 "Herzchen" gefunden am Karfreitag

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