Montag, 23. Januar 2017

Zeichensprache



wenn die sternstunde kommt
lass alles
liegen und stehen 
eise dich los
alle wasser
fließen bergauf



sr



Sonntag, 1. Januar 2017

schreibgeschützt


Das Christkind hat uns in diesem Jahr ein ganz besonderes Geschenk gemacht.
Im Oktober hatte ich hier von einer Hausarbeit im Studiengang BA Soziale Arbeit berichtet:

Die Herausnahme eines Kindes aus seiner Pflegefamilie
als sekundäre Kindeswohlgefährdung durch staatliche Intervention

Die Verfasserin hat Lucas Geschichte als Grundlage ihrer Beweisführung genommen.

Die Arbeit wurde geschrieben an der Hochschule Niederrhein
und mit der Note 1,0 bewertet!

Seit gestern liegt mir die Arbeit in dreifacher Ausführung (samt CD) vor,
und ich darf hier aus ihr zitieren.

1 Vorwort

In der vorliegenden Hausarbeit befasse ich mich mit einem realen Fall. Schon vor mehreren Jahren erhielt ich Kenntnis davon über eine Freundin, die ihrerseits mit der Pflegemutter, von der im weiteren noch die Rede sein wird, befreundet ist.
Im Zuge meiner Überlegungen, welches Thema für meine Hausarbeit im Projektseminar „Kinder und Jugendliche zwischen elterlicher Sorge und staatlicher Verantwortung“ in Frage kommen könnte, kam mir dieser Fall in den Sinn und ich habe mich in der Folge intensiv damit beschäftigt.
Dabei ist mir aufgefallen, dass zum Thema „sekundäre Kindeswohlgefährdung“ nur wenig Literatur vorhanden ist. Das mag auch daran liegen, dass Entscheidungen von Behörden oftmals als unwiderruflich hingenommen werden und über Fehler etc. wenig bekannt wird. Es hat die Auseinandersetzung mit diesem interessanten Thema für mich jedenfalls durchaus erschwert. 
Die Namen der Personen, gleichwohl real existierend, wurden von mir aus Gründen des Datenschutzes verändert...


2 Einleitung 

...In den Jugendämtern arbeiten Menschen, in der Regel ausgebildete Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen. Aber Menschen können Fehler machen. Z.B. könnte es sein, dass die Situation eines gefährdeten Kindes weniger kritisch eingeschätzt wird, als es tatsächlich der Fall ist, und dass das Kind durch den Verbleib in seiner Familie zu Schaden kommt (falsch negative Bewertung). Ebenso könnte es passieren, dass die Situation eines Kindes als akut gefährdet beurteilt wird, dies jedoch nicht der Fall ist und dass das Kind durch die Trennung von seiner Familie ggfls. einen seelischen Schaden erleidet (falsch positive Bewertung).
Hierzu titelte das Magazin der Süddeutschen Zeitung in seiner Ausgabe Nr. 50 vom 11.12.2015: „AUSGELIEFERT  Jugendämter sollen Kinder schützen – aber oft richten sie auch großen Schaden an. Sechs Leidensberichte“ (Langhans, 2015, S. 34)...

... Wie verhält es sich nun, wenn ein Jugendamt entscheidet, dass ein Kind, das über einen längeren Zeitraum in einer Pflegefamilie untergebracht war, aus dieser herausgenommen wird, um zu seiner Familie zurückzukehren? Könnte in einer solchen Maßnahme eine Kindeswohlgefährdung bestehen – also einer solchen Maßnahme, die das Kind eigentlich vor Schaden bewahren soll?
In der vorliegenden Arbeit werde ich zunächst einen Fall schildern, in dem ein Kind von dem zuständigen Jugendamt nach vier Jahren aus seiner Pflegefamilie herausgenommen wurde mit dem Ziel der Rückführung zu seiner Herkunftsfamilie. 
In der Folge werde ich zunächst den Begriff des Kindeswohls betrachten. Dazu werde ich auch das Thema Bindung aufgreifen und den kindlichen Zeitbegriff erläutern. Dann werde ich die Voraussetzungen darstellen, die vorliegen müssen, um überhaupt von einer Kindeswohlgefährdung sprechen zu können, sowie die Begriffe primäre und sekundäre Kindeswohlgefährdung voneinander abgrenzen. 
Im Anschluss daran werde ich die Rolle der staatlichen Stellen in Sachen Kinderschutz bzw. Abwehr einer Kindeswohlgefährdung beleuchten, den Fall einer rechtlichen Würdigung unterziehen und dabei herausarbeiten, ob und wenn ja in welchen Teilbereichen die Fallkonstellation Anhaltspunkte für eine sekundäre Kindeswohlgefährdung durch staatliche Intervention bietet.
Das Ergebnis meiner Prüfung werde ich abschließend in meinem Fazit erläutern. 


3 Der Fall

Toni wurde am 24.03.2008 geboren. Bereits im Alter von vier Wochen musste er wegen einer schweren Lungenerkrankung in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Toni lag zwei Monate auf der Intensivstation, davon vier Wochen im Koma. Zwischenzeitlich bestand Lebensgefahr. Insgesamt verbrachte er sieben Monate am Stück im Krankenhaus. In dieser Zeit erhielt er nur sehr unregelmäßig Besuch von seinen Eltern. Toni hatte zu dieser Zeit drei weitere Geschwister, zwei Stiefschwestern und eine Schwester. Später kamen noch zwei weitere Geschwister dazu. Nach dem Krankenhausaufenthalt kehrte er zunächst in den elterlichen Haushalt zurück. Dann flüchtete die Mutter wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, dem Vater von Toni, mit diesem und den drei weiteren Kindern in ein Frauenhaus. Das Jugendamt machte ihr klar, dass es ihre die Kinder in Obhut nehmen würde, wenn sie zu ihrem Mann zurückkehrt. Da sie jedoch tatsächlich wieder zu ihrem Mann zurückkehrte, nahm das Jugendamt wegen akuter Kindeswohlgefährdung alle vier Kinder in Obhut. Die drei Schwestern kamen in ein Kinderheim, Toni wurde im November 2008 als Pflegekind bei Frau L. untergebracht. Frau L. ist Sonderpädagogin und arbeitete zu dieser Zeit bereits seit mehr als 12 Jahren als Pflegemutter. Hierbei betreute sie sowohl vorübergehend als auch dauerhaft Kinder mit besonderem pädagogischen Bedarf.
Die Unterbringung von Toni war zunächst nicht auf Dauer, sondern als Bereitschaftspflege angelegt. Diese Bereitschaftspflege wurde jedoch in regelmäßigen Abständen verlängert, so dass sich daraus zwar nicht offiziell, jedoch letztendlich in ihrer Innenwirkung eine Dauerpflege entwickelte. Toni entwickelte sich entgegen erster Prognosen positiv. Vor allem gelang es Frau L., einen engen Kontakt zu Toni aufzubauen. Die Umgangskontakte mit den Eltern fanden in den ersten zwei Jahren dagegen nur selten statt. Sie waren hauptsächlich damit beschäftigt, die anderen älteren Kinder wieder zurückzubekommen. Dies war letztendlich auch erfolgreich, die Mädchen kehrten wieder in den elterlichen Haushalt zurück. In Bezug auf Toni war die „Marschrichtung“ des Jugendamtes jedoch eine andere – wegen seines jungen Alters bei Inobhutnahme und aufgrund der Dauer des Pflegeaufenthaltes bei Frau L. vertrat man dort die Auffassung, dass Toni in Pflege bleiben sollte.
Zu Beginn des Jahres 2011 gab es eine umfangreiche Änderung in der Organisationsstruktur des zuständigen Jugendamtes. Dies veränderte die Situation in der Pflegefamilie erheblich. Die nunmehr zuständige Mitarbeiterin war der Meinung, dass Toni unbedingt zu seinen Eltern zurückkehren solle. Die Besuchskontakte von Toni zu seinen Eltern wurden nun systematisch ausgedehnt, sowohl was die Länge als auch die Frequenz anging. Diese Umgangskontakte fanden begleitet statt und verliefen immer nach dem Muster, dass Toni schon nach kurzer Zeit den Umgang abbrechen wollte, um mit Frau L. nach Hause zu fahren. Dennoch nahm Frau L. die angeordneten Umgangskontakte zusammen mit Toni wahr.
Das Jugendamt sah das Kindeswohl von Toni letztendlich dadurch gefährdet, dass die Pflegemutter seine Rückkehr zu den Eltern nicht aktiv unterstützte und stellte im Jahr 2011 beim Familiengericht einen Antrag auf Rückführung in den elterlichen Haushalt. Es wurde ein Gutachter eingeschaltet, der befand, dass man ein Kind nach so langer Zeit im Grunde kaum aus der Pflegefamilie herausnehmen könne. Er bescheinigte den Eltern von Toni jedoch auch, dass deren Situation sich sehr verbessert hätte und plädierte im Ergebnis doch für eine Rückführung in den elterlichen Haushalt.
 Dies mündete in einer Anordnung des Familiengerichts auf Herausgabe des Kindes, wogegen Frau L. Einspruch einlegte. Sie war auch aufgrund ihrer Erfahrungen, die sie als Pflegemutter im allgemeinen und als Pflegemutter von Toni im speziellen gemacht hatte, davon überzeugt, dass ihm durch die Trennung von ihr als Bindungsperson mit hoher Wahrscheinlichkeit eine seelische Schädigung drohen würde. Der von ihr beauftragte Anwalt beantragte deshalb eine sogenannte Anordnung auf Verbleib gemäß § 1632, Abs. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift können Pflegepersonen beantragen, dass ein aufgenommenes Kind bei ihnen bleibt, soweit das Kindeswohl hierdurch gewahrt ist. Dies wurde jedoch vom Familiengericht abgelehnt sowie von der nächsthöheren Instanz, dem Oberlandesgericht R., in seinem Beschluss vom 24.07.2012 so bestätigt. Eine sofortige Rückführung war allerdings nicht beschlossen worden. Der Beschluss des OLG R. besagte ausdrücklich, dass eine Rückführung dem Kindeswohl entsprechen, demzufolge langsam angebahnt werden müsse und nicht vor dem 31.01.2013 durchgeführt werden dürfe.
Ein weiterer Umgangskontakt sollte am 25.10.2012 stattfinden, diesen sagte die Pflegemutter wegen Krankheit von Toni ab. Daraufhin fuhren drei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes ohne Ankündigung bei Frau L. vor und teilten ihr mit, dass Toni einem Amtsarzt vorgestellt werden solle, ohne Anwesenheit von Frau L. Dies stellte sich im Nachhinein als ein falscher Vorwand heraus. Toni wurde an diesem Tag zu einer Bereitschaftspflegefamilie gebracht, wo er die nächsten Wochen verbrachte, um dann zu seinen Eltern zurückgeführt zu werden.
Ab diesem Zeitpunkt hatte Toni keinen Kontakt mehr zu Frau L. Es wurde nichts von seinen Anzieh- oder Spielsachen mitgenommen. Die Anordnung des OLG R., wonach Toni noch mindestens bis zum 31.01.2013 in der Pflegefamilie bleiben sollte, war nicht zurückgenommen worden, ihr wurde in diesem Zusammenhang jedoch keine Beachtung geschenkt. 


4 Das Kindeswohl 

Das Kindeswohl beinhaltet die Teilbereiche des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls. Mit körperlichem Wohl ist gemeint, dass ein Kind ausreichend ernährt wird, dass man ihm die Körperpflege angedeihen lässt, die es zum jeweiligen Entwicklungsstand benötigt bzw. dass man das Kind dazu anhält. Hierzu gehört auch, dass ein Platz vorhanden ist, an dem das Kind in Ruhe und ausreichend schlafen kann.
Das geistige Wohl umfasst vor allem den kognitiven Bereich. Das Kind soll möglichst umfassend in seinen Fähigkeiten und Begabungen gefördert werden bzw. es soll ihm ermöglicht werden, sich im Hinblick auf ein späteres eigenständiges Leben gut zu entwickeln. Hierzu zählt z.B. die Integration in Kindergarten und Schule, Unterstützung bei den Hausaufgaben und Heranführung an eigenständiges Arbeiten.
Das seelische Wohl zu gewähren zeichnet sich dadurch aus, dass ein Kind fürsorglich behandelt und in seiner Persönlichkeit angenommen wird. Es sollte entsprechend seinem Entwicklungsstand unterstützt und begleitet werden und sich sicher und wertgeschätzt fühlen. Auf seine Bedürfnisse sollte feinfühlig eingegangen werden.
Die oben erläuterten Aspekte des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls bedeuten nicht nur ein bestimmtes Tun seitens der Eltern. Sie beinhalten auch ein Unterlassen von Handlungen, die dazu geeignet sind, Kinder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder gar zu schädigen. 


5 Bindung 

...

 5.1 Bindungstheorie nach John Bowlby

...Nach Bowlby ist in erster Linie das Kind an die Bezugsperson gebunden, nicht umgekehrt. In seinem Artikel „Kindeswohlgefährdungen durch Herausnahme des Kindes aus dem Elternhaus und bei Wegnahme aus der Pflegefamilie“ beschreibt der Diplom-Psychologe Dr. Rainer Balloff Bindungen als „das Ergebnis vorangehender und fortdauernder intensiver, enger und tragfähiger emotionaler Bindungen, die sich durch spezifische Interaktionen zwischen Kind und nahe stehenden [sic] Personen entwickeln“ (FPR 2013, 208). Er bezieht sich dabei ausdrücklich nicht auf die Eltern eines Kindes, sondern auf die Personen, die sich tatsächlich um ein Kind kümmern. Wichtig für die Entwicklung der Bindung ist also eine kontinuierliche wie tragfähige Versorgung und Zuwendung. 


 5.2 Kindlicher Zeitbegriff

...In Verbindung mit dem Aspekt der Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie stellt sich jedoch die Frage, nach welchem Zeitraum eine Bindung zwischen Kind und neuer Bezugsperson so gefestigt ist, dass eine Herausnahme eine seelische Schädigung des Kindes verursachen kann.
Dies kommt zum einen auf das Alter des Kindes bei seinem Wechsel in die Pflegefamilie an. Zum anderen ist die Dauer des Aufenthalts bedeutsam. Der Zeitbegriff kann hier nicht absolut verstanden werden. Für Kinder bedeutet eine Zeitspanne von z.B. zwei Stunden etwas gänzlich anderes als für einen Erwachsenen. Dies gilt für lange Zeiträume sicherlich umso nachhaltiger. Allgemein lässt sich sagen, dass eine Zeitspanne, je jünger ein Kind ist, von ihm als umso länger empfunden wird. Zudem hat ein kleines Kind noch nicht die kognitiven Fähigkeiten, sich einen bestimmten Zeitraum überhaupt vorstellen zu können. Daher ist die sichere Bindung an eine erwachsene Person auch als so bedeutsam anzusehen.  

 
6 Kindeswohlgefährdung 

...

6.2 Sekundäre Kindeswohlgefährdung 

Die sekundäre Kindeswohlgefährdung liegt, wie der Name schon sagt, nur dann vor, wenn ihr eine tatsächliche oder vermutete primäre Kindeswohlgefährdung vorangegangen ist. Wenn z.B. – wie in der Einleitung bereits ausgeführt – der Mitarbeiter eines Jugendamtes ein Kind wegen akuter Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt und dieses durch die Inobhutnahme einen körperlichen oder seelischen Schaden erleidet, dann handelt es sich bei dieser Schädigung – weil sozusagen in zweiter Instanz entstanden – um eine sekundäre Kindeswohlgefährdung (siehe S. 4, der Fall Chantal).
Hiermit ist also immer ein fehlerhaftes Handeln infolge einer primären Kindeswohlgefährdung durch eine Person gemeint, die auf staatlicher Seit in irgendeiner Weise – sei es z.B. als Richter, als Jugendamtsmitarbeiter oder Sachverständiger – an einem Verfahren in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung beteiligt ist. Zur sekundären Kindeswohlgefährdung führt Harry Dettenborn aus: „Die Folgen solcher Fehlreaktionen unterscheiden sich nicht von denen der primären Kindeswohlgefährdung: Es werden auch hier durch Handeln oder Nichthandeln Lebensbedingungen geschaffen, die im Widerspruch zu den Bedürfnissen des Kindes stehen und seine Persönlichkeitsentwicklung gefährden können.“ (Dettenborn 2015: 78)
 Eine sekundäre Kindeswohlgefährdung zu erkennen und nachzuweisen, ist durchaus als schwierig zu bezeichnen. Das liegt zum einen daran, dass jeder Fall individuell gelagert ist und sich deshalb einer direkten Vergleichbarkeit mit anderen Fällen entzieht. Zum anderen müsste ein derartiges Fehlverhalten von einer anderen staatlichen Stelle als solches erkannt und bezeichnet werden.


7 Gesetzlich verankerter Kinderschutz 

...

7.2 Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII 

Da wie oben bereits ausgeführt immer wieder Kinder durch Fehlverhalten der Jugendämter zu Schaden kamen, installierte der Gesetzgeber den § 8a SGB VIII. Dieser gibt nun detailliert vor, wie ein Jugendamt zu handeln hat, wenn es Kenntnis über eine auch nur vermutete Kindeswohlgefährdung erlangt hat. Somit füllt der § 8a SGB VIII den Art. 6 GG aus, was eine größere Verlässlichkeit bietet. Zudem wird durch die engen Vorgaben des § 8a SGB VIII für den Fall, dass das Jugendamt nicht wie gesetzlich vorgeschrieben handelt, eine persönliche Haftung für den oder die Verantwortlichen ausgelöst. Seitdem besteht in den Jugendämtern zwangsläufig ein hohes Interesse daran, dass eine angezeigte Kindeswohlgefährdung sicher versifiziert oder falsifiziert wird. Deshalb gibt es in den meisten, wenn nicht sogar in allen Jugendämtern inzwischen Erfassungsbögen, auf denen bei einer Anzeige nach § 8a SGB VIII alle Informationen möglichst genau festgehalten werden und worauf man sich bei der weiteren Prüfung beziehen kann. 


7.3 Familiengerichtliches Verfahren 

Der § 1666 BGB leitet den Schutz des Kindeswohls in die Judikative über. Das Jugendamt hat zwar die Berechtigung, in einem ersten Schritt gemäß § 42 SGB VIII ein Kind wegen dringender Gefahr für sein Wohl in Obhut zu nehmen. In einem zweiten Schritt muss jedoch das zuständige Familiengericht diese getroffene Maßnahme bestätigen. Dem Jugendamt wird mit dem § 42 SGB VIII, der sich in seiner Ausgestaltung auf das Wächteramt gemäß Art. 6 GG stützt, eine erhebliche Machtposition eingeräumt. Wie in der Einleitung bereits ausgeführt können Mitarbeiter eines Jugendamtes selbst als erfahrene und entsprechend geschulte Kräfte Fehler machen. Um diese Fehler so weit wie möglich zu vermeiden, zum Schutz der Fachkräfte und natürlich vor allem der betroffenen Kinder stellt ein nachgelagertes gerichtliches Verfahren eine ausgesprochen sinnvolle Regelung dar und entspricht überdies dem Gewaltenteilungsprinzip des deutschen Staats. 


7.4 Bedeutung des Sachverständigengutachtens im Verfahren 

Um bedeutsame Entscheidungen wie die über den Verbleib oder die Herausnahme eines Kindes aus seiner Familie bzw. aus einer Pflegefamilie treffen zu können, bedient sich das Familiengericht häufig eines Sachverständigen, der sich eingehend mit dem Fall befassen und im Anschluss daran in einem Gutachten eine Empfehlung über das weitere Vorgehen abgeben soll.
Da sich Richter – auch Familienrichter – mit juristischen Sachverhalten beschäftigen und nicht über fundierte psychologische und pädagogische Kenntnisse verfügen, ist es nachvollziehbar, dass sie sich in ihren Entscheidungen stark auf derartige Gutachten und auch auf die Aussagen der Jugendamtsmitarbeiter stützen. Der Beweisform des Gutachtens kommt somit ein außerordentliches Gewicht zu, was dessen Objektivierbarkeit umso wichtiger macht. Doch wie sieht die Wirklichkeit aus?
In einem vom Justizministerium des Landes NRW geförderten Projekt untersuchte die Fernuniversität Hagen im Jahre 2012 anhand einer repräsentativen Stichprobe die Qualitätsmerkmale in der familienrechtspsychologischen Begutachtung (Salewski, 2014) mit dem Fazit, dass nur eine Minderheit die fachlich geforderten Qualitätsstandards erfüllt (a.a.O., S. 2).
An anderer Stelle drückt sich der Diplompsychologe Dr. Jörg Fichtner zum Thema „familienpsychologisches Gutachten“ ziemlich drastisch wie folgt aus: „Orientierung am Kindeswohl findet im familiengerichtlichen Verfahren nicht statt, die Arbeit von psychologischen Sachverständigen prägt unreflektierte Voreingenommenheit sowie unseriöse Vorgehensweisen und notfalls der ökonomische Zwang, als Lohnschreiber des beauftragenden Richters lediglich dessen Vorgaben in psychologische Termini zu kleiden.“ (Das Kindeswohl im Bermudadreieck? NZFam 2015, 588).
Tatsächlich ist es angesichts der Tragweite eines familienpsychologischen Gutachtens schwer nachzuvollziehen, dass sowohl für die Person des Gutachters als auch für das Gutachten selber derzeit keine konkreten Anforderungen gibt.  


 8 Rechtliche Würdigung 

Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob in der Herausnahme von Toni aus seiner Pflegefamilie eine sekundäre Kindeswohlgefährdung vorliegt. Durch diese Maßnahme müsste Toni also in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl erheblich gefährdet sein. Zudem müsste diese Gefährdung, sollte sie nicht sofort eintreten, mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche und nachhaltige Schädigung des Kindes nach sich ziehen. Hier sind nun mehrere rechtlich relevante Aspekte zu klären. 
Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Toni durch die Herausnahme in seinem körperlichen oder geistigen Wohl gefährdet sein wird, kann hier nicht festgestellt werden. Dazu müssten gravierende Anhaltspunkte gegeben sein, die der vorliegende Fall in diesem Umfang nicht hergibt.
Jedoch ist zu prüfen, ob Toni durch die Rückkehr zu seinen Eltern in seinem seelischen Wohl gefährdet ist. Dies könnte dann der Fall sein, wenn sich die Bindung zu Frau L. so verfestigt hat, dass eine Herausnahme einen Bindungsabbruch bedeutet, der Toni nicht ohne weiteres zugemutet werden kann.
Für die Einschätzung ist nun der kindliche Zeitbegriff maßgeblich. Im Kommentar von Wiesner zum SGB VIII wird hierzu auf Goldstein/Freud/Solnit (vergleiche Wiesner 2015: 37,16) verwiesen, wonach sich bei einem unter drei Jahre alten Kind (zum Zeitpunkt der Herausnahme) nach 12 Monaten die neuen Bindungen so verfestigt haben, dass sie die Bindungen zu den Herkunftseltern überlagern (Wiesner, a.a.O.).
Demgegenüber findet sich im Kommentar von Kunkel zum SGB VIII ein Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach allein die Dauer eines Pflegeverhältnisses nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung durch Rückführung des Kindes bedeutet (BVerfG NJW 1994, 183, in: Kunkel (2014), 33, 12). Am gleichen Ort findet sich jedoch auch ein Verweis auf eine Entscheidung des OLG Hamm, das eine zeitliche Grenze von zwei Jahren zieht, nach der ein Kind bei einer Rückführung in jedem Fall in seinem Wohl gefährdet ist (a.a.O).
Des Weiteren führt Kunkel zur Rückkehroption eines Kindes wie folgt aus: „Es wäre allerdings fatal, diese Perspektive ideologisch zu überhöhen und gegenüber dem Recht der Minderjährigen nach Art. 2 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 zu verabsolutieren“ (Kunkel 2014: 34, 19). Und weiter heißt es „Die Perspektive der Rückführung zu verfolgen heißt, die vorhandenen positiven Bindungen zu fördern und die Ressourcen für eine Rückkehr in die Familie zu stärken.“ (a.a.O.). Im vorliegenden Fall konnte Toni jedoch keine Bindungen zu seinen Eltern aufbauen, da der Zeitraum, in dem er bei ihnen gelebt hat, hierfür viel zu kurz war. 
An dieser Stelle muss zwischen der Bindung und der Beziehung eines Kindes zu Erwachsenen unterschieden werden. Ein Kind, das sicher an eine Bezugsperson gebunden ist, kann förderliche Beziehungen zu anderen Menschen aufbauen. Die Bindung zur Bezugsperson muss jedoch erhalten bleiben. Toni hat während des Aufenthalts bei Frau L. durch die Umgangskontakte sicherlich eine Beziehung zu seinen Eltern aufgebaut. Diese aufrecht zu erhalten und weiter zu fördern steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zum Kindeswohl, jedoch hätte dies nur unter Erhalt der bisherigen Bindung zu seiner Pflegemutter erfolgen dürfen.
Fraglich ist weiterhin, ob Frau L. das seelische Wohl von Toni so gefährdet hat, dass er vom Jugendamt im Oktober 2012 in Obhut zu nehmen war. Da Frau L. über einen für ein Kleinkind sehr langen Zeitraum für Toni gesorgt hat, beinhaltete das zumindest nach Ablauf eines gewissen Zeitraums auch den Aufbau einer für Toni förderlichen Bindung. Nach mehr als zwei Jahren noch einen professionellen Abstand zu einem Kind aufrecht zu erhalten und ihm somit eine entwicklungsfördernde Bindung vorzuenthalten, kann nur als kindeswohlgefährdend eingeschätzt werden. 
Es ist ebenfalls zu prüfen, ob in der Art der Rückführung eine Gefährdung des seelischen Kindeswohls liegen könnte. Was die Rückführung eines Kindes aus seiner Pflegefamilie hin zu seinen Eltern angeht, so ist in Abhängigkeit von der Dauer des Pflegeverhältnisses darauf zu achten, dass die Anbahnung und Umsetzung umso mehr Zeit in Anspruch nimmt, je jünger ein Kind bei der Inobhutnahme war und je länger es in der Pflegefamilie gelebt hat. Ein plötzlicher Bindungsabbruch wäre nur vertretbar, wenn dem Kind mit hinreichender Sicherheit ein Schaden droht, der nur durch die sofortige Herausnahme abgewendet werden kann (siehe S. 11 meiner Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung). 


9 Fazit 

Die eingangs aufgeworfene Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um eine sekundäre Kindeswohlgefährdung durch staatliche Intervention in Form der Herausnahme von Toni aus seiner Pflegefamilie handeln könnte, beantworte ich im Ergebnis mit einem klaren JA. Das Jugendamt hat nicht nur fahrlässig, sondern beinahe schon vorsätzlich das Kindeswohl verletzt, indem es dafür gesorgt hat, dass Toni abrupt von seiner Pflegemutter getrennt und über eine Bereitschaftspflegefamilie zurück in seine Ursprungsfamilie verbracht wurde.
Hierbei hat das Jugendamt durch die Herausnahme in eklatanter Weise die entstandene Bindung von Toni zu Frau L. ignoriert. Toni hatte bis zur Herausnahme aus dem Haushalt von Frau L. ca. vier Fünftel seines Lebens bei ihr verbracht. Die Relation vom Alter des Kindes zur Dauer seines bisherigen Aufenthalts bei der Pflegemutter wurde jedoch im vorliegenden Fall als Kriterium vom Jugendamt und auch von den zuständigen Gerichten nicht gewürdigt. 
Der einzige Grund für eine Herausnahme hätte nach Lage des Falles eine akute Gefährdung des Wohls von Toni durch die Pflegemutter – z.B. durch körperliche Strafen – sein dürfen, denn solche das Kindeswohl gefährdenden Handlungen müssen stets unterbunden werden, unabhängig von der Beziehung des Kindes zu seiner Bezugsperson. Diese Konstellation war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hier hat das Jugendamt bereits in dem außerordentlichen Bemühen der Pflegemutter um einen Verbleib von Toni in ihrem Haushalt ein Indiz für eine Kindeswohlgefährdung gesehen. Dies ist im Licht der bindungspsychologischen Erkenntnisse der verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen ein nicht nur äußerst fragwürdiges, sondern in hohem Maße unprofessionelles Verhalten und Handeln.
 Wichtig ist mir zum einen noch, hervorzuheben, dass es in diesem Fall nicht um das Interesse der Pflegemutter an einem Verbleib von Toni bei ihr geht! Die Frage nach einer Kindeswohlgefährdung hat ausschließlich das Wohl des Kindes in den Blick zu nehmen. Wenngleich die Interessen der beteiligten erwachsenen Personen (leibliche Eltern, Pflegemutter) nachvollziehbar und berechtigt sind, dürfen sie bei der Beurteilung des Kindeswohls keine Rolle spielen und müssen demzufolge hintanstehen. 
Des Weiteren ist mir wichtig, herauszustellen, dass nicht nur das Jugendamt, sondern auch das zuständige Familiengericht rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Die Befürwortung der Herausnahme eines Kindes durch das Jugendamt ist die eine Sache, die Prüfung und Beschlussfassung in einem solchen Fall durch das Familiengericht eine andere. Dieses hätte durchaus zum Ergebnis kommen können (und eigentlich müssen, wie oben bereits ausgeführt), dass dem Kind durch die Herausnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine seelische Schädigung drohen wird, und hätte den Beschluss dementsprechend anders fassen müssen.  


10 Nachwort 

Die Befürchtungen der Pflegemutter sollten sich auf traurige Weise bewahrheiten: 
Die Familie von Toni zog mit ihm in ein anderes Bundesland, der Kontakt zum bis dahin betreuenden Jugendamt brach daraufhin ab. Das weitere Bemühen der Pflegemutter um Auskünfte zum Aufenthalt und zum Wohlergehen von Toni lief für längere Zeit ins Leere. Sie erfuhr zwar, wo Toni inzwischen wohnte, und beantragte Ende 2013 beim dortigen Familiengericht, ihr zum Wohle des Kindes Umgang mit ihm zu gewähren. Dies wurde jedoch abgelehnt. In der Stellungnahme des dortigen Jugendamtes wurde Toni als traumatisiertes Kind beschrieben, dem der Umgang mit Frau L. deshalb nicht zugemutet werden könne.
Nach anderthalb Jahren in seiner Ursprungsfamilie machte der Kindergarten, in den Toni ging, das Jugendamt darauf aufmerksam, dass Toni in seiner Ursprungsfamilie vermutlich vernachlässigt und in seinem Wohl gefährdet werde. Nachdem das Jugendamt den Fall begutachtet hatte, wurde Toni Mitte 2014 erneut in Obhut genommen und der kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses zugeführt. Seinen Eltern wurde das Sorgerecht entzogen. Nach zweimonatigem Aufenthalt wechselte Toni im September 2014 von der Psychiatrie in ein Kinderheim und lebt dort bis heute.
Im Oktober 2014 nahm eine Tante von Toni Kontakt zur Pflegemutter auf und berichtete ihr, was in der Zwischenzeit mit Toni passiert war. Es stellte sich heraus, dass Toni von seinen Geschwistern als Behinderter angesehen und ausgegrenzt worden war (z.B. nannten sie ihn „Spacko“). Seinen Eltern war es nach Tonis Rückkehr in die Familie nicht gelungen, einen positiven Kontakt zwischen Toni und seinen Geschwistern herzustellen und ihn behutsam zu integrieren. U.a. hatte er hospitalistische Züge entwickelt und angefangen, die Wände mit Kot zu beschmieren. Deshalb hatte ihm die Mutter manchmal die Hände auf dem Rücken zusammengebunden.
Seine Eltern haben Toni seit der Unterbringung in Psychiatrie und Kinderheim weder besucht noch sich nach ihm erkundigt. Frau L. steht inzwischen mit dem Vormund von Toni in Kontakt und hat signalisiert, dass sie auch weiterhin bereit ist, sich um ihn zu kümmern. 
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. 



Fragen zur Arbeit leite ich gerne an die Verfasserin weiter.


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