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Samstag, 6. April 2013

Etappe

Mit heutiger Post erhielten wir die Nachricht, dass das Oberlandesgericht Zweibrücken den Beschluss vom 31. Juli 2012 dahingehend abgeändert hat, dass wir Pflegeeltern die Gerichtskosten (siehe hier) von 2 x 2001,43 € nicht zahlen müssen:

"Auf die Gegenvorstellung wird der Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 unter Ziffer II abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges und des Beschwerdeverfahrens haben die weiteren Beteiligten zu 3) und 4) (d.i. die Herkunftseltern) zu je 1/4 zu tragen; 
weitergehende Gerichtskosten werden nicht erhoben; 
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Auf die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 1) (d.i. die Pflegeeltern)
ist der Senatsbeschluss vom 31. Juli 2012 unter Ziffer II wie geschehen abzuändern.

Der Senat geht zwar nicht davon aus, dass Pflegeeltern Gerichtskosten überhaupt nicht auferlegt werden können, schließt sich aber der Auffassung an,
dass dies nur in Ausnahmefällen geschehen kann,
wenn dies aufgrund konkreter Umstände geboten erscheint
(vgl. zum Meinungsstand: Entscheidung des OLG Dresden vom 19. Juli 2011,
Az.: 21 WF 656/11, Juris-Kopie Rdnr. 12 ff m.w.N.).

Hinreichende Umstände, die in der vorliegenden Konstellation eine Kostenauferlegung
auf die Pflegeeltern rechtfertigen, sind aber nicht gegeben."


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Montag, 28. Januar 2013

kostbar

Am 21.11.2008 kam das Kind zu uns, nachdem es und seine Geschwister aus dem Haushalt der leiblichen Eltern genommen worden waren.

Am 11.03.2009 bereits fragte uns die Mitarbeiterin des Jugendamtes Rhein-Pfalz-Kreis, ob wir bereit seien, das schwer kranke Kind bei uns in der Familie auf Dauer zu behalten.
Ja, das waren wir.


In der Stellungnahme der damals zuständigen Sozialarbeiterin des Jugendamtes Rhein-Pfalz-Kreis heißt es daher im Mai 2009:

"Entgegen der ursprünglichen Einschätzung von Ärzten macht er erhebliche gesundheitliche Fortschritte. Zudem entwickelte L. eine feste Bindung zu Frau Rabenschlag...Das Kind hat eine sichere Bindung aufgebaut. Seitens des Jugendamtes wurde mit der Pflegefamilie besprochen, dass ein Verbleib in der Familie für das Kindeswohl erforderlich ist...dass er in der Pflegefamilie Rabenschlag bleiben soll."

Ebenso schreibt sie im Februar 2010:

"Aus der Sicht des Jugendamtes ist es für das physische und psychische Wohl von L. unumgänglich, ihm seine stabilen sozialen Beziehungen zu erhalten und eine Unterbringung in der Pflegefamilie auf Dauer zu gewährleisten."


Am 11.03.2011 beschließt das Amtsgericht Speyer:
Zur Beweiserhebung, ob eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der leiblichen Eltern verantwortet werden könne, solle ein schriftliches Gutachten erstellt werden.

In diesem Beschluss vom 11.03.2011 heißt es weiter:
"...Seit November 2008 befindet sich L. in der Pflegefamilie. Das Jugendamt hält seinen Verbleib dort für erforderlich..." 
(Hervorhebung durch die Blogschreiber)


Zu diesem Zeitpunkt waren wir, die Pflegefamilie, noch keine Verfahrensbeteiligten. 
Juristisch lief die Sache zwischen dem Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis und den leiblichen Eltern.

Das Gutachten wurde erstellt auf Beschluss des Amtsgerichts Speyer.--


In der vergangenen Woche kamen zwei Rechnungen bei uns an, datiert vom 21.01.2013:

Nach der 

Kostenberechnung in der Sache:
Amtsgericht Speyer
Jugendamt Rhein-Pfalz-Kreis gegen die leiblichen Eltern
bitten wir Sie, die rückseitig berechneten und näher bezeichneten Gerichtskosten in Höhe von

2001,43 EUR

binnen zwei Wochen ab Zugang dieser Rechnung zu bezahlen.

Rückseitig berechnet:

Verfahrensgebühr                       44,50
Sachverständigenauslagen      7961,22
                                            ----------------
                                              8005,72
zu tragen sind 1/4                   2001,43


Wie gesagt kam diese Rechnung zweimal; 
an jede von uns Pflegemüttern eine; gleichen Inhalts:







Das wertvolle Gutachten, das wir nun laut Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken bezahlen sollen, ist am 01.07.2012 in unserem Kamin verbrannt.

Beweisfoto:


4002,86 EUR



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