Donnerstag, 9. Mai 2013

unumgänglich



Bereits am 23.11.2012 hatten wir durch unsere Anwältin über die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises beantragt, uns einen Besuch bei dem Kind zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 8.2.2013 wurden die Herkunftseltern angeschrieben und gebeten, einen Umgang zu ermöglichen (siehe hier).

Am 18.4.2013 stellten wir beim Amtsgericht Speyer einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts.

Am 26.4.2013 schreibt das Amtsgericht Speyer:
"Der eingereichte Antrag wird unter Aktenzeichen 42 F 123/13 bearbeitet.
Auf die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Speyer wird hingewiesen.
Die Familie M. ist nach K. verzogen; die genaue Anschrift kann beim Jugendamt erfahren werden."

Am 3.5.2013 schreibt unsere Anwältin an das Jugendamt des Rhein-Pfalz-Kreises:
"In obiger Angelegenheit teilte das Amtsgericht Speyer mit, dass die Familie M. nach K. verzogen ist und man sich wegen der neuen Anschrift an Sie wenden soll.
Da meine Mandantinnen ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung von Umgangsansprüchen haben, wird um Mitteilung der Anschrift gebeten, damit der entsprechende Antrag bei dem Amtsgericht K. gestellt werden kann."

Wir haben diese Veränderung durch den Umzug nach Bayern dem Bürgerbeauftragten, Herrn Burgard, sowie dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Herrn Dröscher, mitgeteilt.


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