§ 1685 Abs. 2 BGB gewährt engen Bezugspersonen ein Umgangsrecht
unter der zusätzlichen
Voraussetzung,
dass sie für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen
oder in der Vergangenheit getragen haben.
Das Gesetz bezeichnet ein derartiges
Verhältnis als sozial-familiäre Beziehung.
Diese soll nach § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Regel
anzunehmen sein,
wenn die Bezugsperson
längere Zeit mit dem
Kind in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt
hat.
Welche Zeitspanne als „länger“ anzusehen ist,
ließ
der Gesetzgeber bewusst offen.
Ein wichtiger Maßstab hierfür ist das Alter des Kindes.
Ein Kind im Vorschulalter mag bereits ein Zusammenleben
von einigen Monaten als
lang empfinden.
L. kam am 21.11.2008 zu uns.
Am 25.10.2012 wurde er ohne Vorankündigung weggebracht.
Am 26.10.2012 stellten wir einen Antrag auf sofortige Herausgabe des Kindes.
Dieser wurde durch das Gericht abgelehnt.
Wir haben mit Schreiben unserer Anwältin vom 23.11.2012 beantragt,
mit L. Kontakt aufzunehmen,
um die Situation darzustellen und dem Kind klar zu machen,
dass wir ihn nicht verlassen haben.
Bis heute haben wir darauf noch keine Antwort erhalten.
Seit dem 25.10.2012 hat L. uns nicht mehr gesehen,
nachdem er die Zeit von November 2008 bis dahin
ununterbrochen mit uns, seiner sozialen Familie verbracht hat.
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Guten Morgen, Ihr Lieben
AntwortenLöschenich hab bei den Kuscheltieren einen Post geschrieben, in der Hoffnung, dass es mehr und mehr Unterschriften bei Eurer Petition werden.
liebe Grüsse
Elisabeth
Danke, liebe Elisabeth. Wir sammeln auch noch "per Hand" auf Listen, die man dann auch mit einreichen kann.
AntwortenLöschenLiebe Grüße
Stefanie